„Schwarzsurfen“ – nicht strafbar

Im Wuppertaler Landgericht wurde darüber entschieden, dass ein Einwählen in ungesicherte WLAN-Netze keinen Strafbestand. Diese Regel gilt solange, bis eine Tat wie zum Beispiel ein Computerbetrug oder das Ausspähen von Daten vorliegt.

Auch unter Bezug auf jegliche, rechtliche Perspektiven konnte die 5.große Wuppertaler Strafkammer eine Strafbarkeit, in einem solchen Fall, nur verneinen.

Anlass zu dieser Entscheidung ist, dass während der Einwähler das Netz nutzt keinerlei personenbezogene Informationen des WLAN-Besitzers eingesehen werden können.





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